BGH - Urteil vom 26.10.1965
5 StR 413/65
Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 177 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1973, 17 (Dallinger)
Vorinstanzen:
LG Braunschweig,

BGH - Urteil vom 26.10.1965 (5 StR 413/65) - DRsp Nr. 1996/20690

BGH, Urteil vom 26.10.1965 - Aktenzeichen 5 StR 413/65

DRsp Nr. 1996/20690

Vergewaltigung in Mittäterschaft begeht, wer die Nötigungshandlung als eigene will und dabei billigt, daß sie zur Duldung des Beischlafs führt.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2, § 177 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts, die des Angeklagten J. auch Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Revisionen sind nicht begründet,

A. Zur Revision des Angeklagten E.

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht den Zeugen Wolfgang B. wegen Unerreichbarkeit nicht vernommen habe. Die Rüge geht fehl. Nach dem im Urteil geschilderten Ablauf des Verfahrens hat zwar der Verteidiger durch die Erklärung, er verzichte nicht auf die Vernehmung des B. als Zeugen den Beweisantrag neu gestellt oder aufrechterhalten (vgl. RG DStR 1939, 176). Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken.