BGH - Beschluss vom 09.06.2021
XII ZB 491/20
Normen:
VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1663
MDR 2021, 1421
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII (J) 425/18
LG Saarbrücken, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 356/20

Vergleichbarkeit der Ausbildung eines Berufsbetreuers mit einer (Fach-)Hochschulausbildung

BGH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen XII ZB 491/20

DRsp Nr. 2021/12743

Vergleichbarkeit der Ausbildung eines Berufsbetreuers mit einer (Fach-)Hochschulausbildung

Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Verfahrenswert: 799 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.