OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2009
20 W 85/09
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; BRAGO § 123; BRAGO § 132; RVG § 49;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 344/06
AG Frankenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 VII 23/03

Vergütung des als Pfleger für einen mittellosen Minderjährigen bestellten Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 20 W 85/09

DRsp Nr. 2011/10434

Vergütung des als Pfleger für einen mittellosen Minderjährigen bestellten Rechtsanwalts

Der berufsmäßig zum Pfleger für einen mittellosen Minderjährigen bestellte Rechtsanwalt kann aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz für seine beruflichen Dienste nicht die über die Sätze der Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe hinaus gehenden Gebühren eines Wahlanwaltes beanspruchen (Anschluss an BGH NJW 2007, 844).

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg werden dahin abgeändert, dass dem Antragsteller ein aus der Staatskasse zu erstattender Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 149,41 EURO festgesetzt wird.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 628,55 EURO;

davon unterliegt der Zurückweisung: 553,84 EURO

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; BRAGO § 123; BRAGO § 132; RVG § 49;

Gründe:

I. Der Antragsteller war als Pfleger für die Betroffene, die als minderjährige, unbegleitete L1 nach Deutschland eingereist war, für den Wirkungskreis der ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Betreuung bestellt.