OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2012
5 WF 230/12
Normen:
FamFG § 149; RVG § 48 Abs. 3; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRB 2013, 147
FamRZ 2013, 905
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 292/11

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Folgesachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 5 WF 230/12

DRsp Nr. 2013/4373

Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Folgesachen

1. Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt, dem für geltend zu machende oder abzuwehrende Ansprüche, die nicht rechtshängig geworden sind, ein Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist, bei einer auf den Vergleichsabschluss beschränkten Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe über diese noch nicht rechtshängig gewordenen Ansprüche für die anwaltlich vertretene Partei neben der Einigungsgebühr auch eine Erstattung weiterer Gebühren (Verfahrensdifferenzgebühr, Terminsgebühr) aus der Staatskasse verlangen kann, hängt von der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses ab. 2. Für den Fall, dass nur die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich über nicht anhängig gemachte Folgesachen entsprechend der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG ausgesprochen wird, erhält der Rechtsanwalt nur die 1,5 Einigungsgebühr nach Nummer 1000 i.V.m. Nummer 1003 Abs. 1 VV RVG aus der Staatskasse erstattet.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss vom 3.8.2012 aufgehoben. Es verbleibt bei der Festsetzung gemäß Beschluss vom 17.7.2012.

Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

Normenkette:

FamFG § 149; RVG § 48 Abs. 3; ZPO § ;