Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 8.500 €.
I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger.
Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.12.2000 (Bl. 3 d.A.) die Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasst sowohl die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses als auch die Ermittlung der Erben. Er nahm das Amt an (Bl. 4 d.A.).
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