SchlHOLG - Beschluss vom 18.12.2009
3 Wx 24/08
Normen:
BGB (a.F.) § 1836; BGB (a.F.) § 1836a; BGB § 1915; BVormVG § 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 139
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 152/07
AG Ahrensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 329/00

Vergütung des Nachlasspflegers

SchlHOLG, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 3 Wx 24/08

DRsp Nr. 2010/2332

Vergütung des Nachlasspflegers

Für die Vergütung des Nachlasspflegers (hier von Beruf Rechtsanwalt) bei vermögendem Nachlass sind die Stundensätze im Grundsatz unabhängig von den Festlegungen des BVormVG anhand der Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. zu bestimmen. Die festgelegten Sätze für die Vergütung der Betreuer können nur im Einzelfall als Anhaltspunkt und nur im Sinne von Mindestsätzen herangezogen werden, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 13. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 8.500 €.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 1836; BGB (a.F.) § 1836a; BGB § 1915; BVormVG § 1;

Gründe:

I. Der Beteiligte wendet sich gegen die Höhe der ihm bewilligten Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger.

Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.12.2000 (Bl. 3 d.A.) die Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zum Nachlasspfleger. Sein Wirkungskreis umfasst sowohl die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses als auch die Ermittlung der Erben. Er nahm das Amt an (Bl. 4 d.A.).