I.
Zum Berufsbetreuer der mittellosen Betroffenen ist ein Rechtsanwalt bestellt.
Für seine Tätigkeit im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Betroffenen gegen ihren Vater stellte er eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr und eine Vergleichsgebühr sowie Post- und Telekommunikationsentgelte in Rechnung und beantragte, diese Aufwendungen in Höhe von 2035,10 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gegen die Staatskasse festzusetzen.
Mit Beschluss vom 19.6.2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab, da die betreffende Tätigkeit nicht über die Gebührenordnung für Rechtsanwälte abgerechnet, sondern nur nach dem für Berufsbetreuer geltenden Vergütungsrecht abgegolten werden könne.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers, mit der dieser seinen Antrag, ausgenommen die in Ansatz gebrachte Vergleichsgebühr, weiter verfolgte, hat das Landgericht am 1.8.2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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