BayObLG - Beschluss vom 17.12.2001
3Z BR 268/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 248
AnwBl 2002, 250
BayObLGZ 2001 Nr. 72
BayObLGZ 2001, 368
FGPrax 2002, 64
FamRZ 2002, 573
NJW 2002, 1660
OLGReport-BayObLG 2002, 198
Rpfleger 2002, 361
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1347/01
AG Neuburg a.d. Donau XVII 0002/00,

Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 268/01

DRsp Nr. 2002/2337

Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

»Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die zu bewältigende Aufgabe sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Zum Berufsbetreuer der mittellosen Betroffenen ist ein Rechtsanwalt bestellt.

Für seine Tätigkeit im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Betroffenen gegen ihren Vater stellte er eine Geschäftsgebühr, eine Besprechungsgebühr und eine Vergleichsgebühr sowie Post- und Telekommunikationsentgelte in Rechnung und beantragte, diese Aufwendungen in Höhe von 2035,10 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gegen die Staatskasse festzusetzen.

Mit Beschluss vom 19.6.2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab, da die betreffende Tätigkeit nicht über die Gebührenordnung für Rechtsanwälte abgerechnet, sondern nur nach dem für Berufsbetreuer geltenden Vergütungsrecht abgegolten werden könne.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers, mit der dieser seinen Antrag, ausgenommen die in Ansatz gebrachte Vergleichsgebühr, weiter verfolgte, hat das Landgericht am 1.8.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.