OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.10.2016
2 WF 302/16
Normen:
FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 744
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 524 F 2214/14

Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 2 WF 302/16

DRsp Nr. 2016/19109

Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahmen

Die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Umgangsberechtigten wegen bloßer Kontaktaufnahmen kann als Verstoß gegen die Umgangsregelung nur dann gem. § 89 FamFG geahndet werden, wenn die Untersagung von Kontaktaufnahmen sich aus dem Tenor der Umgangsregelung zweifelsfrei ergibt und der Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG eindeutig darauf bezogen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29.06.2016, Nichtabhilfeentscheidung vom 14.10.2016, abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen die Umgangsregelung vom 13.11.2014 am ...2015 und am ...07.2015 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89;

Gründe

I.