OLG Koblenz - Beschluss vom 30.07.2012
5 U 492/12
Normen:
BGB § 634 a; ZPO 139;

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln eines Specksteinofens

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 5 U 492/12

DRsp Nr. 2012/18087

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln eines Specksteinofens

1. Zur vertraglichen Beschaffenheit gehört, dass die gelieferte und eingebaute Sache den technischen Vorschriften entspricht und nicht von der erteilten Zulassung abweicht.2. Der Vertrag zur Lieferung und Montage eines Specksteinofens verpflichtet den Auftragnehmer zur Einpassung in das Gebäude und zum fachgerechten Anschluss an den Kamin. Das geht über die Montage i.S.v. § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB hinaus. Mängelansprüche des Bestellers verjähren daher nach § 634 a BGB.3. Bei der Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines derartigen Ofens wird ein vom Besteller zu leistendes Nutzungsentgelt nicht von Amts wegen berücksichtigt; das Gericht trifft insoweit auch keine Hinweispflicht.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 4 O 253/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 27.08.2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

BGB § 634 a; ZPO 139;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über Lieferung und Einbau eines Specksteinofens Modell XXX für 6.400 EUR.