OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2020
10 UF 60/20
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 2/19

Verkündung eines Beschlusses ohne volles RubrumZwangsvollstreckung aus einem BeschlussGebot der Klarheit und Rechtssicherheit

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 10 UF 60/20

DRsp Nr. 2021/1131

Verkündung eines Beschlusses ohne volles Rubrum Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit

Ein Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar in dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift enthalten, weil dies die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels unter Berücksichtigung des Gebots der Klarheit und Rechtssicherheit verlangen.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 06.04.2020 - 16 F 2/19 - nach §§ 117 Abs. 3, 69 Abs. 1 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat bereits aus formellen Gründen Erfolg.