OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2005
4 A 2571/02
Normen:
BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BAföG § 15 Abs. 3 a ;
Fundstellen:
FuR 2006, 312
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 579/01

Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 4 A 2571/02

DRsp Nr. 2008/7116

Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG

»In die bei einer Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG anzustellende Prognose über den weiteren Studienverlauf ist der in § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG i.d.F. des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) normierte Karenzzeitraum von vier Semestern nicht einzustellen.«

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; BAföG § 15 Abs. 3 a ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Medizinstudium nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Sie nahm ihr Studium im Wintersemester 1994/95 auf und erhielt Ausbildungsförderung bis Dezember 2000. Die Klägerin beantragte im Oktober 2000 für die Fortsetzung ihres Studiums weitere Ausbildungsförderung und führte zur Begründung an, sie habe ihr Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Regelstudienzeit abschließen können. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil feststehe, dass die Klägerin die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit nicht berufsqualifizierend abschließen könne. Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das VG gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das OVG die Klage ab.