Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juli 2012 -
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Dresden zurückverwiesen.
2.Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
4.Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens wird für das verfassungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Er hat keine Raten zu zahlen. Ihm wird Rechtsanwältin T. beigeordnet.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Söhne mit dem Kindesvater.
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