BVerfG - Beschluß vom 25.04.1972
1 BvL 30/70
Normen:
EStG (1967) § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 39 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 33, 106
BB 1972, 907
DB 1972, 1369
FamRZ 1972, 360
NJW 1972, 1891
WM 1972, 846
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.10.1970 - Vorinstanzaktenzeichen VII 1055/69 E

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

BVerfG, Beschluß vom 25.04.1972 - Aktenzeichen 1 BvL 30/70

DRsp Nr. 1996/8060

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

»Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 27. Lebensjahr vollendet haben, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1).«

Normenkette:

EStG (1967) § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 39 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der früheren, im Einkommen- und im Lohnsteuerrecht verschiedenen Regelungen über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten und überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wurden.

I.

Das Einkommensteuerrecht und das Lohnsteuerrecht regelten bis zu der Neufassung im Einkommensteuergesetz 1969 in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2265) - EStG 1969 - die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten und sich noch in Ausbildung befanden, in verschiedener Weise.

§ 32 Abs. 2 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 - (BGBl. 1968 I S. 145) lautete: