A.
Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der früheren, im Einkommen- und im Lohnsteuerrecht verschiedenen Regelungen über die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten und überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wurden.
I.
Das Einkommensteuerrecht und das Lohnsteuerrecht regelten bis zu der Neufassung im Einkommensteuergesetz 1969 in der Fassung vom 12. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2265) - EStG 1969 - die Gewährung von Kinderfreibeträgen für Kinder, die im Besteuerungszeitraum das 27. Lebensjahr vollendeten und sich noch in Ausbildung befanden, in verschiedener Weise.
§ 32 Abs. 2 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 - (BGBl. 1968 I S. 145) lautete:
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