EuGH - Urteil vom 05.02.2002
Rs C-255/99
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie der Art. kel 3 Absatz 1 und 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit derArbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Art. 3 Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h Art. 73 Art. 74 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 603
EWS 2002, 151
EuZW 2002, 343
FPR 2002, 192
FamRZ 2002, 449
ZAR 2002, 155
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich) - Beschluss vom 23. Juni 1999,

Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland

EuGH, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen Rs C-255/99

DRsp Nr. 2002/16084

Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland

»1. Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. 2. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.