ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 § 323 § 767 § 767 (analog) § 42 Abs. 2 § 43 § 295 § 556 § 794 Abs. 1 Nr. 4 lit. a (a.F.) § 1044a (a.F.) § 1044b Abs. 2 S. 2 (a.F.) § 794 Abs. 1 Nr. 4 lit. b § 796a § 796b ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 302
BGHZ 165, 223
DNotZ 2006, 198
FamRZ 2006, 261
FuR 2006, 125
InVo 2006, 247
MDR 2006, 637
NJW 2006, 695
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 48/02
AG Neustadt a.d. Weinstraße - 1 F 4/01 - 30.1.2002,
Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Abänderungsklage gegen einen Unterhaltstitel; Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels
BGH, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZR 94/03
DRsp Nr. 2006/372
Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Abänderungsklage gegen einen Unterhaltstitel; Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels
»a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält.b) Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2ZPO nach § 43ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat.c) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge").«
Normenkette:
ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 § 323 § 767 § 767 (analog) § 42 Abs. 2 § 43 § 295 § 556 § 794 Abs. 1 Nr. 4 lit. a (a.F.) § 1044a (a.F.) § 1044b Abs. 2 S. 2 (a.F.) § 794 Abs. 1 Nr. 4 lit. b § 796a § 796b ;
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
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