OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2012
II-11 UF 250/12
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRBint 2013, 32
FamRZ 2013, 1238
NJW-RR 2013, 580
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 306/12

Versagung der Rückführung eines Kindes wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls; Anforderungen an die Feststellung des entgegenstehenden Kindeswillens

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen II-11 UF 250/12

DRsp Nr. 2013/1903

Versagung der Rückführung eines Kindes wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls; Anforderungen an die Feststellung des entgegenstehenden Kindeswillens

Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ entgegenstehen. Für die Versagung einer Rückführung gem. Art. 13 Abs. 2 HKÜ ist der autonome Wille des Kindes positiv festzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16. Oktober 2012 (30 F 306/12) wird zurückgewiesen.Die Kindesmutter und Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.000,00 €.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 14.06.1997 in A, Slowakei, die Ehe miteinander geschlossen.

Aus der Ehe sind die Kinder Q Q1, geboren am 28.03.2000 und B Q1, geboren am 07.06.2003, hervorgegangen.

Der Antragsteller ist slowakischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige.

Die Familie lebte in C.