BSG - Urteil vom 19.06.2018
B 2 U 32/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2019, 216
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 85/16
SG Frankfurt/Oder, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 164/13

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen Hilfstätigkeit für den Ehegatten als sog. Wie-BeschäftigterAnforderungen an das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung

BSG, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen B 2 U 32/17 R

DRsp Nr. 2018/14779

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen Hilfstätigkeit für den Ehegatten als sog. "Wie-Beschäftigter" Anforderungen an das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung

Eine anderweitig vollschichtig beschäftigte Ehefrau kann bei Hilfstätigkeiten in der Gaststätte ihres Ehemanns als Wie-Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein.

1. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.2. Die Arbeitnehmerähnlichkeit verlangt nicht, dass alle Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sein müssen.3. Es muss insbesondere keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen vorliegen.4. Auch eine Eingliederung in das unterstützte Unternehmen ist nicht zwingend erforderlich.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; § Abs. S. 1;