OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2012
4 UF 189/12
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 422/08

Versorgungsausgleich - Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 4 UF 189/12

DRsp Nr. 2013/284

Versorgungsausgleich - Wertausgleich für Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (externe Teilung)

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin (Ziffer II. Abs. 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A AG (Personalnummer ...) nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 4.5.2009 in Verbindung mit der Arbeitsanweisung der A Group zum Versorgungsausgleich vom 10.1.2010 zu Gunsten des bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) ein Anrecht in Höhe von 11.275,- Euro, bezogen auf den 31.5.2008, begründet. Der A AG wird aufgegeben, den genannten Betrag nebst 5,5 Prozent Zinsen p.a. hieraus seit 1.6.2008 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen. Ihre durch die Beschwerde verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.