BGH - Beschluß vom 09.12.1981
IVb ZB 569/80
Normen:
BGB § 1587, § 1587c;
Fundstellen:
DRsp I(166)102b
FamRZ 1982, 475
FamRZ 1982, 475, 478
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 2
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 41
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 60
NJW 1983, 176

Versorgungsausgleich bei Doppelehe

BGH, Beschluß vom 09.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 569/80

DRsp Nr. 1994/4946

Versorgungsausgleich bei Doppelehe

A. Sowohl der Ehegatte der Erstehe als auch der (gutgläubige, § 26 Abs. 3 EheG) Ehegatte der Zweitehe können grundsätzlich den vollen Versorgungsausgleich in Anspruch nehmen. Der Grundsatz, daß der Ausgleichspflichtige wertmäßig mindestens die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften für sich behält, gilt hier nicht. Eine Herabsetzung der jeweiligen Ausgleichsansprüche aus Billigkeitsgründen gem. § 1587c Abs. 1 BGB ist möglich. B. Bei einer Doppelehe des Ausgleichsverpflichteten hängt eine evtl. Kürzung des Ausgleichsanspruchs gem. § 1587c Nr. 1 BGB von einer umfassenden Würdigung der näheren Umstände des jeweiligen Falles ab. Zu berücksichtigen sind die Umstände, unter denen die Doppelehe zustande gekommen ist (ob sie etwa ein besonderes Maß an Verantwortungslosigkeit des Ausgleichsverpflichteten erkennen lassen), die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschl. der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften, und inwieweit sich etwa der Ausgleichsberechtigte in seiner Lebensplanung von der Ehe gelöst und nicht mehr z.B. durch die Betreuung von gemeinsamen Kindern am Aufbau einer eigenen Altersversorgung gehindert war. C. Kriegsehe, Trennung nach rund 19 Monate Zusammenleben: Ausschluß des Versorgungsausgleichs

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587c;