I. Die Parteien haben am 3. Juni 1977 die Ehe geschlossen. Am 21. Mai 1991 ist der Scheidungsantrag des Ehemannes rechtshängig geworden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1. Juni 1977 bis 30. April 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) erworben.
Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften hat die Ehefrau während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung bei der E. C. AG in H. erlangt.
Der Ehemann hat während der Ehezeit durch seine Tätigkeit als Lehrer bei den inzwischen aufgelösten Kaufmännischen Schulen P. , einer staatlich genehmigten Ersatzschule, Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben. Er war dort bis zum 31. Juli 1992 beschäftigt. Zum 1. August 1992 ist er unter Anrechnung seiner früheren Dienstzeiten in ein Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen berufen worden.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich derart durchgeführt, daß es auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA einen Betrag von 491,60 DM zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der D. Wirtschaftsschule GmbH in D., dem Schulträger der Kaufmännischen Schulen P., begründet hat.
Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV, weiterer Beteiligter zu 1) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und die für die Ehefrau bei der BfA zu begründenden Rentenanwartschaften auf den festgestellten Höchstbetrag gemäß §§ 1587 b Abs. 5 BGB,
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf die im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehene Beschwerde des LBV zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem LBV durchgeführt, obwohl der Ehemann bei Ehezeitende bei den Kaufmännischen Schulen P. tätig war und erst nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen worden ist.
Dem hält die weitere Beschwerde entgegen, ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht möglich, weil der Träger der Schule, bei der der Ehemann zum Ende der Ehezeit beschäftigt war, privatrechtlich organisiert gewesen sei. Der Versorgungsausgleich habe deshalb insgesamt dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben müssen. Die spätere Übernahme des Ehemannes in das Beamtenverhältnis ändere daran nichts, weil auch die Form des Ausgleichs grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit bestimmt werden müsse. Auch eine entsprechende Anwendung des § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG scheide aus. Sie komme nur in Betracht, wenn der Status des Versorgungsträgers - beispielsweise durch eine Übernahme der Ersatzschule in die Trägerschaft des Landes - gewechselt habe, was hier nicht der Fall sei. Demgegenüber könne die nach Ehezeitende erfolgte Berufung des Versorgungsberechtigten in ein Beamtenverhältnis keine Abänderung nach § 10 a VAHRG rechtfertigen und deshalb auch bei der Erstentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Mit diesem Vorbringen vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.
1. Zwar ist der Ehezeitanteil einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gemäß §
Soweit es jedoch nicht um die Höhe, sondern um die Form des Versorgungsausgleichs geht, hat der Senat schon vor Inkrafttreten der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG in ständiger Rechtsprechung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung abgestellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 123 und 90, 52, 57; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 11. Oktober 1995 - XII ZB 137/91 - FamRZ 1996, 98, 99). Dies hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. RGRK-BGB/Wick aaO. §
Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher die nach dem Erlaß der Entscheidung des Familiengerichts erfolgte Übernahme des ausgleichspflichtigen Ehemannes in ein Beamtenverhältnis unter Anrechnung ehezeitlicher Betriebszeiten bei der Entscheidung über die Form des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Entgegen seiner Auffassung bedurfte es insoweit allerdings keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen vorlagen, die eine Abänderung nach § 10 a VAHRG gerechtfertigt hätten.
Denn mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Übernahme der bisherigen Versorgungszusage hatte der Ehemann zwischenzeitlich eine verfestigte Aussicht auf Versorgung erworben, die unter §
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794 die Auffassung vertritt, Versorgungsanwartschaften aus der ehezeitlichen Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Schulträger seien stets dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Versorgungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall weiterhin gegen den privatrechtlich organisierten Schulträger richtete, während die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes hier infolge der Übernahme in das Beamtenverhältnis in eine Aussicht auf Versorgung durch einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger übergegangen sind.
2. Die Höhe der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes gegenüber dem LBV ist entsprechend der Auskunft des Regierungspräsidenten in A. vom 2. Dezember 1991, deren Richtigkeit von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, mit monatlich 2.123,96 DM festgestellt worden. Zu diesen dynamischen Anwartschaften des Ehemannes hat das Oberlandesgericht weitere, auf freiwillige Beiträge zurückzuführende ehezeitliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA addiert und auf diese Weise ehezeitliche Versorgungsanwartschaften von insgesamt monatlich 2.154,21 DM errechnet.
Der Senat sieht keine Veranlassung, Zweifeln an der Richtigkeit dieser Berechnung nachzugehen, die sich daraus ergeben, daß der Regierungspräsident in A. in seiner Auskunft vom 2. Dezember 1991 bei der Berechnung des Zeit-/Zeitanteils davon ausgegangen ist, der am 28. April 1938 geborene Ehemann werde die Altersgrenze am 30. April 2003 erreichen. Diese Annahme erscheint fraglich, weil für Lehrer an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen eine vorgezogene Altersgrenze gilt: Sie treten nach §
3. Die ehezeitliche Versorgungsanwartschaft der Ehefrau setzt sich aus den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA sowie aus den Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der E. C. AG zusammen.
a) Zu Recht haben das Familiengericht und ihm folgend das Oberlandesgericht den ehezeitlichen Anteil der Betriebsrente zeitratierlich ermittelt. Allerdings ist das Familiengericht bei seiner Berechnung von einer falschen Gesamtbeschäftigungszeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ausgegangen. Die Zeit vom Eintritt in die E. C. AG am 1. Oktober 1962 bis zum Erreichen der festen Altersgrenze am 31. Mai 2003 beträgt nicht 489, sondern 488 Monate. Die Gesamtjahresrente von 25.129,92 DM ist mithin gemäß §
Das Familiengericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben die Versorgungsanwartschaft der Ehefrau zudem rechtsfehlerfrei als zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamisch angesehen und deren Ehezeitanteil - allerdings auf der Grundlage einer Gesamtbeschäftigungszeit von 489 statt richtig 488 Monaten - gemäß §
b) Zusammen mit den Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich somit eine zu berücksichtigende Versorgung der Ehefrau in Höhe von 978,74 DM + 192,67 DM = 1.171,41 DM.
4. Damit übersteigen die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes (mindestens 2.154,21 DM) diejenigen der Ehefrau (1.171,41 DM) um mindestens 982,80 DM. Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber nicht diesen Betrag hälftig ausgeglichen, sondern den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wegen der Höchstbetragsregelung des §