OLG München - Beschluß vom 23.12.1994
26 UF 1010/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 816
Vorinstanzen:
AG München,

Versorgungsausgleich im Hinblick auf Anwartschaften beim Versorgungswerk der deutschen Kulturorchester

OLG München, Beschluß vom 23.12.1994 - Aktenzeichen 26 UF 1010/94

DRsp Nr. 1995/6679

Versorgungsausgleich im Hinblick auf Anwartschaften beim Versorgungswerk der deutschen Kulturorchester

Die Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der deutschen Kulturorchester sind als berufsständische Versorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu bewerten. Da sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungswerks der deutschen Kulturorchester verbessert hat, gewährt es seine Leistungen seit 1.1.1992 nicht mehr als freiwillige widerrufliche Zusatzleistungen, sondern als Pflichtleistungen. Eine Anpassung der laufenden Versorgungen - nicht jedoch der Anwartschaften - erfolgt, wenn dies wegen Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist. Die Versorgungsanrechte des Versorgungswerks der deutschen Kulturorchester sind daher heute - insofern abweichend von BGH FamRZ 1985, 1119 - als im Rententeil volldynamisch einzustufen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c § 1587a Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der ... gegen Ziffer 3. des Endurteils des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 11.5.1994 ist gem. § 629a Abs. 2; § 621e Abs. 1, 3, §§ 516, 519 ZPO zulässig und auch begründet,

Das Familiengericht hat die Versorgungsanwartschaft, des Antragsgegners bei der ... der ... zu Unrecht wie eine im Renten- und Anwartschaftsteil statische Versorgung mit den unveränderten Werten der Tabelle 1 der BarwertVO gem. § 1587a Abs. 3 BGB in eine dynamische Versorgung umgerechnet.