OLG Hamm vom 16.04.1984
15 W 105/84
Normen:
BGB §§ 1804, 1909, 1915 ;
Fundstellen:
DRsp I(169)137a-b
FamRZ 1985, 206
OLGZ 1984, 432
Rpfleger 1984, 414

OLG Hamm - 16.04.1984 (15 W 105/84) - DRsp Nr. 1992/9088

OLG Hamm, vom 16.04.1984 - Aktenzeichen 15 W 105/84

DRsp Nr. 1992/9088

Verstoß gegen das Schenkungsverbot durch Übertragung der Bezugsberechtigung zu einer Lebensversicherung des Mündels für den Todesfall auf den Vormund, (b) daher kein Bedürfnis für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zum Zwecke einer solchen Übertragung.

Normenkette:

BGB §§ 1804, 1909, 1915 ;

"... [Die Vorinstanzen] haben die beantragte Ergänzungspflegschaft abgelehnt, da für die Anordnung der Pflegschaft kein Bedürfnis bestehe; das vom Pfleger vorzunehmende Rechtsgeschäft, nämlich die Übertragung der Bezugsberechtigung [für eine Lebensversicherung] für den Todesfall auf die Mutter, welche vorläufiger Vormund ist, verstoße gegen das gesetzl. Schenkungsverbot nach §§ 1915, 1804 BGB. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. ...