AG Kelheim, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 41/17
OLG Nürnberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 534/17
Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung durch den Ergänzungspfleger im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages; Ausschluss der Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes oder Entzug der Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision durch gerichtliche Entscheidung
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 359/17
DRsp Nr. 2019/6481
Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung durch den Ergänzungspfleger im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages; Ausschluss der Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes oder Entzug der Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision durch gerichtliche Entscheidung
a) Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640).b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512).
Tenor
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