BGH - Beschluss vom 31.10.2018
XII ZB 300/18
Normen:
BGB § 1805 S. 1; BGB § 1806 Hs. 2; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1; BORA § 4 Abs. 2 S. 2 und S. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 44
DStR 2019, 304
FGPrax 2019, 80
FamRZ 2019, 306
FuR 2019, 98
MDR 2019, 167
NJW 2019, 511
WM 2018, 2320
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 XVII 72/06
LG Mainz, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 90/18

Verwaltung der Verfügungsgelder des Betreuten auf einem Sammelanderkonto als pflichtwidriges Handeln des als Betreuer bestellten Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 300/18

DRsp Nr. 2018/17956

Verwaltung der Verfügungsgelder des Betreuten auf einem Sammelanderkonto als pflichtwidriges Handeln des als Betreuer bestellten Rechtsanwalts

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei.

Wert: 500 €

Normenkette:

BGB § 1805 S. 1; BGB § 1806 Hs. 2; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1; BORA § 4 Abs. 2 S. 2 und S. 5;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, ist zum Berufsbetreuer für den Betroffenen unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Er führt bei der M. Bank ein von ihm als "Barkasse" bezeichnetes Rechtsanwalts-Sammelanderkonto, auf dem er Gelder verschiedener Betreuter verwaltet. Daneben verfügt der Betreute über ein eigenes Girokonto bei derselben Bank, welches als Pfändungsschutzkonto geführt wird.