Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde unbegründet ist.
2.Der Verhandlungstermin vom 29.05.2020 wird aufgehoben.
I. Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffenden wie fortgeltenden Erwägungen hat das Amtsgericht den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen § 1579 Nr. 2 BGB aufgrund Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft als verwirkt angesehen.
1. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung (24.08.2017) eine ununterbrochene Anspruchskette auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt bestand oder dieser Anspruch bereits mit der Scheidung verwirkt war. Ausreichend für die Versagung eines Anspruchs wäre es auch, wenn der Unterhaltsanspruch bei Eintritt der Rechtskraft noch nicht verwirkt war, sondern die Verwirkung erst später bis zur erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ab Februar 2018 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht eine Verwirkung mit zutreffenden Erwägungen angenommen.
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