OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2018
9 WF 270/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 83/17

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 9 WF 270/18

DRsp Nr. 2019/1049

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt wird nicht allein dadurch verwirkt, dass der Titelgläubiger über viele Jahre untätig bleibt und keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2018 - Az. 51 F 83/17 - abgeändert wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird für die Verteidigung gegen den Vollstreckungsgegenantrag vom 18. Mai 2017 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in C... bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1601;

Gründe:

1.

Mit seiner am 23. August 2018 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den - ihm am 26. Juli 2018 zugestellten - Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2018, mit dem sein Verfahrenskostenhilfegesuch für die Verteidigung gegen den - mit Verwirkung der titulierten Unterhaltsansprüche in der Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 17.981EUR begründeten - Vollstreckungsgegenantrag vom 18. Mai 2017 zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 nicht abgeholfen.

2.