SchlHOLG - Urteil vom 19.12.2007
15 UF 142/07
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2057
FuR 2009, 57
OLGReport-Schleswig 2008, 283
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 141/06

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen des Kindes und der Mutter

SchlHOLG, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 15 UF 142/07

DRsp Nr. 2008/10815

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen des Kindes und der Mutter

»1. Zwar setzt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen die Feststellung der Vaterschaft voraus, jedoch kann sich der Unterhaltsberechtigte nicht darauf berufen, wenn er in der vor dem Vaterschaftsanerkenntnis liegenden Zeit keine darauf gerichteten Bemühungen unternommen hat. 2. Das Umstandsmoment für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs kann erfüllt sein, wenn der Vater des nichtehelichen Kindes seit der Geburt regelmäßig Unterhalt zahlt und die Mutter diese Beträge über Jahre entgegennimmt, ohne mehr zu fordern.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1615l ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte zogen im Jahr 1996 zusammen. Aus dieser nichtehelichen Beziehung ging am 29.2.2000 die Klägerin zu 1) hervor. Die Klägerin zu 2) trennte sich noch vor Geburt der Tochter von dem Beklagten. Der Beklagte zahlte für die Klägerin zu 1) folgenden Kindesunterhalt:

ab 1.5.2000 333,00 DM,

ab 1.10.2001 400,00 DM,

ab 1.4.2002 204,52 EUR monatlich.