Die Parteien sind seit 1977 (zum zweitenmal) verheiratet. Sie leben seit Mitte Februar 1983 getrennt. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 1983 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr "zunächst 3.000 DM monatlichen Unterhalt, beginnend im März 1983" zu zahlen. Am 10. März 1983 wiederholte sie die Aufforderung mit der Erklärung, sie sei nicht bereit, auf Unterhaltszahlungen vorderhand zu verzichten, es bleibe vielmehr "im Hinblick auf den eingeforderten Unterhaltsbetrag von 3.000 DM bei der gesetzten Frist".
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