1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18./20.05.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 03.05.2021, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.
Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1.
Zunächst bestehen keine Bedenken daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Beschluss um einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel handelt.
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