OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2021
9 WF 129/21
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 51/16

Vollstreckung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 9 WF 129/21

DRsp Nr. 2021/10442

Vollstreckung einer Umgangsregelung

1. In Umgangssachen stellt der nach elterlicher Vereinbarung erlassene Billigungsbeschluss des Familiengerichts einen vollstreckbaren Titel dar. 2. Dass das betreffende Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht wünscht, hindert die Vollstreckung nicht. Denn demjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18./20.05.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 03.05.2021, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89;

Gründe:

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

1.

Zunächst bestehen keine Bedenken daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Beschluss um einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel handelt.

a.