Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ), sachlich jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht dem Kläger gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn der Kläger wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis im vorliegenden Verfahren unterlegen gewesen.
Zwar ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO ) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 4. November 1996 - 8 F 128/95 EA-EU AG Schleiden - begehrt hat.
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