Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), sachlich jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht dem Kläger gemäss § 91 a Abs. 1 ZPO auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Denn der Kläger wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zu dem erledigenden Ereignis im vorliegenden Verfahren unterlegen gewesen.
Zwar ist der Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass er mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vom 4. November 1996 - 8 F 128/95 EA-EU AG Schleiden - begehrt hat.
Für die Vollstreckungsgegenklage hat jedoch das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Kläger wollte mit der Klage erreichen, dass die Beklagte aus der einstweiligen Anordnung nicht mehr vollstreckt, nachdem das Verbundurteil des Amtsgerichts vom 20. April 1998 - 8 F 128/95 - erlassen worden war. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Urteil bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine anderweitige Regelung im Sinne von §
Die erhobene Vollstreckungsgegenklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen, sodass sie - trotz Teilanerkenntnis der Beklagten - abzuweisen gewesen wäre. Es entspricht deshalb billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 4.000,00 DM