OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2012
3 UF 112/12
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG 3 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 156/10

Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 3 UF 112/12

DRsp Nr. 2013/19978

Vollstreckungsschutz gegenüber Unterhaltstiteln; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 FamFG

Die Zwangsvollstreckung führt grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurück zu zahlen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht zwangsläufig für Unterhaltsforderungen, da die Nichtrealisierbarkeit eines Anspruchs auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt eine normale Folge der Zwangsvollstreckung ist. Denn es ist typisch für das Unterhaltsverhältnis, dass die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht zurückgezahlt werden können.

Tenor

Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragsgegners vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 3; FamFG 3 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Herne vom 07.05.2012 (33 F 156/10) gerichtete Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.