OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.04.2019
4 UF 35/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 23065/18

Nicht erforderliche Zahlung der Morgengabe nach dem maßgeblichen deutschen VerfahrensrechtFehlender Antrag zum Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 4 UF 35/18

DRsp Nr. 2019/7446

Nicht erforderliche Zahlung der Morgengabe nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht Fehlender Antrag zum Versorgungsausgleich

Orientierungssatz: 1. Für die Scheidung von ausschließlich iranischen Staatsangehörigen ist gem. Art. 19 Rom IIIVO weiterhin Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll vom 04.11.1954 maßgeblich und gelangt damit materielles iranisches Recht zur Anwendung. 2. Sofern auch nach deutschem Scheidungsrecht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen, kann die Frage eines Verstoßes einer sog. "talaq"-Scheidung gegen den deutschen ordre public dahinstehen. 3. Der nach iranischem Verfahrensrecht als Voraussetzung einer Scheidung notwendige Nachweis der Zahlung der Morgengabe ist nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht nicht erforderlich. 4. Sofern ein Versorgungsausgleich bei ausländischen Staatsangehörigen nur gem. Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag stattfinden kann, darf bei fehlendem Antrag nicht endgültig festgestellt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss im Tenor zu Zf. II abgeändert und wie folgt neugefasst wird:

Ein Versorgungsausgleich findet derzeit nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.