OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2009
10 UF 43/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 10 UF 43/09

DRsp Nr. 2009/25326

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Bei grundsätzlicher Erziehungseignung beider Eltern ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung allein auf den Vater gerechtfertigt, wenn sich die Mutter bei der Wahrnehmung von Umgangskontakten als unzuverlässig erwiesen und auch durch die wiederholte Nichtwahrnehmung von Anhörungsterminen im gerichtlichen Verfahren ihr Desinteresse gezeigt hat.

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der am ....3.1987 geborene Antragsteller und die am ....1.1988 geborene Antragsgegnerin sind die Eltern des am ....6.2008 geborenen Kindes F.... F... wurde außerhalb einer Ehe geboren. Am 29.7.2008 gaben die Eltern Sorgeerklärungen ab. Bis zur Trennung Ende Oktober 2008 lebten die Eltern mit dem Kind im Haushalt der Großeltern väterlicherseits.