1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 9. Juli 2009 - 39 F 9/09 UK PKH1 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27. November 2009 - 40 F 318/09 UK PKH1- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin [Name, Ort], bewilligt, soweit die Klägerin mit ihrer Klage Kindesunterhalt für die Kinder E. H., geboren am . August 2006, und K. R., geboren am . August 2007, in Höhe von insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 und Januar 2009, in Höhe von insgesamt 580 EUR für Februar 2009 bis April 2009 sowie in Höhe von jeweils monatlich 28 EUR ab Mai 2009 geltend macht.
Im Übrigen wird der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verwei- gert.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr nach KV Nr. 1812 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
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