OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2017
2 WF 204/17
Normen:
BRAGO § 48 II;
Fundstellen:
FuR 2018, 606
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 135/15

Voraussetzungen der Entpflichtung des bisher beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 2 WF 204/17

DRsp Nr. 2018/1363

Voraussetzungen der Entpflichtung des bisher beigeordneten Rechtsanwalts

Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandaten und dem beigeordneten Rechtsanwalt kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Eine unzureichende Mitarbeit des Mandaten bei der Führung des Verfahrens in Form der mehrfachen Missachtung der anwaltlichen Aufforderung, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen, kann dann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Mandaten zu genügen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 19.09.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAGO § 48 II;

Gründe

I.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners.