OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2013
13 WF 202/13
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 570
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 49/13

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines minderjährigen KindesBegriff des für das Kindeswohl Erforderlichen im Sinne von § 1618 S. 4 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 13 WF 202/13

DRsp Nr. 2014/6356

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines minderjährigen Kindes Begriff des für das Kindeswohl Erforderlichen im Sinne von § 1618 S. 4 BGB

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. August 2013 (Hauptsacheentscheidung) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der drei gemeinsamen ehelichen Kinder in den Ehenamen der Antragstellerin und ihres Ehemannes zu ersetzen. Die Kinder wünschten die Einbenennung. Der Antragsgegner komme seinen Pflichten zu Umgang und Unterhalt nicht nach.