OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2012
3 WF 74/12
Normen:
NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1; BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 329/11

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 3 WF 74/12

DRsp Nr. 2013/16992

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

Die für die Beantragung der Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderliche Genehmigung des Familiengerichts darf nur verweigert werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Im Übrigen findet eine Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Gründe des Kindeswohls ausschließlich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde statt. Dies darf durch eine ablehnende Sachentscheidung des Familiengerichts nicht unmöglich gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 28.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne vom 13.02.2012 betreffend die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Beantragung einer Namensänderung wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 5 Abs. 1;