Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. März 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28. Januar 2014 (Az.: 39 F 5/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste Instanz wird abgesehen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller.
2.Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Antragsteller.
Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 500 €
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