OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2014
25 WF 45/14
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 163
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 5/13

Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine Elternvereinbarung über den Umgang mit dem Kind

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 25 WF 45/14

DRsp Nr. 2015/1717

Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verstoßes gegen eine Elternvereinbarung über den Umgang mit dem Kind

Auch nachhaltige Verstöße gegen eine Elternvereinbarung über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind können erst dann durch Ordnungsmittel sanktioniert werden, wenn dies angedroht worden ist (§ 89 Abs. 2 FamFG).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. März 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 28. Januar 2014 (Az.: 39 F 5/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die erste Instanz wird abgesehen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Antragsteller.

Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 500 €

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2;

Gründe

I.