OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2017
II-1 UF 113/17
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 128
FuR 2018, 149
MDR 2017, 1368
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 268 F 144/15

Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen II-1 UF 113/17

DRsp Nr. 2017/17885

Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

Voraussetzung der gerichtlichen Billigung einer Umgangsregelung ist, dass das Einvernehmen der Beteiligten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 6. Juli 2017 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit mit ihm die Umgangsvereinbarung vom 12. Januar 2016 familiengerichtlich gebilligt und eine Kostenentscheidung getroffen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die erstinstanzlichen Kosten - an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

II.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,--Euro festgesetzt.

III.

Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Insoweit wird der Antragstellerin Rechtsanwalt A... und wird dem Antragsgegner Rechtsanwalt B... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2; BGB § 1684;

Gründe

I.