OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.12.2014
11 WF 1415/14
Normen:
BGB § 138; BGB § 612; BGB § 723; BGB § 1626; BGB § 1629a; BGB § 1821; BGB § 1822;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
FGPrax 2015, 126
MDR 2015, 403
NJW-RR 2015, 840
ZEV 2015, 306
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 896/14

Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung der Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB-Gesellschaft

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 11 WF 1415/14

DRsp Nr. 2015/3118

Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung der Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB -Gesellschaft

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung eines Minderjährigen an einer BGB -Gesellschaft genehmigt werden kann. 1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB -Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber allein der Minderjährige trägt, und wenden sie dieser Gesellschaft einen erheblichen Vermögenswert zu, so überwiegen die Nachteile für den Minderjährigen die Vorteile der Zuwendung, wenn - er die volle Verfügungsmacht über das Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält,- er sich das übertragene Vermögen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber nicht den vollen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils erhält,- er bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gerecht werden muss und- der die Gesellschaft verwaltende Elternteil von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist und zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur betragsmäßig limitierten Eingehung von Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des minderjährigen Gesellschafters befugt ist.