OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013
3 WF 117/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2018
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 38/11

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für ein AbänderungsverfahrenGlaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 3 WF 117/13

DRsp Nr. 2014/5754

Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Ob im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt werden kann mit der Folge, dass die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe unter Heranziehung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bei unterbliebener Glaubhaftmachung aufgehoben werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gericht eine Frist zur Glaubhaftmachung nicht gesetzt hat.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ZPO;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 Alternative 2 ZPO nicht vor.

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