OLG Naumburg - Beschluss vom 22.12.2015
3 WF 231/15
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 89 Abs. 4; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 212/14

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Entscheidung im Umgangsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 3 WF 231/15

DRsp Nr. 2016/2524

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Entscheidung im Umgangsverfahren

Der für die Vollstreckung von Titeln in Umgangsverfahren erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung nach § 89 Abs. 2 FamFG erfordert nicht auch den Hinweis auf die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 89 Abs. 4 FamFG.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 16.09.2015 (Az.: 5 F 212/14) wird aus den nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die zur Meidung von Wiederholungen in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ein Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen hat, bevor dieser bei einer Zuwiderhandlung vollstreckt werden kann. Mit Beschluss vom 21.05.2015 (GA I, Bl. 158ff) hat das Amtsgericht den Umgang unter Ziffer 1. des Tenors geregelt und unter Ziffer 2. des Tenors Folgendes angeordnet: "Im Fall der Zuwiderhandlung der Beteiligten gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 1. dieses Beschlusses kann gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden".