BGH - Urteil vom 07.11.1985
III ZR 142/84
Normen:
BGB § 426 ;
Fundstellen:
DB 1986, 476
DRsp I(128)157c
MDR 1986, 385
NJW 1986, 978
WM 1986, 170
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 07.11.1985 - Aktenzeichen III ZR 142/84

DRsp Nr. 1992/4065

Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

»a) Der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger bestehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setzt Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt wird. b) Zur Frage des wichtigen Grundes bei der Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses (hier: Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern).«

Normenkette:

BGB § 426 ;

Tatbestand:

Die Kläger und die Beklagten (zwei Ehepaare) erwarben am 5. Juni 1979 zu je 1/4 Anteil das Erbbaurecht an einem Hausgrundstück.

Die Beklagten finanzierten ihre Kaufpreisanteile durch ein Bankdarlehen. Zur Absicherung dieses Darlehens bestellten die Parteien am 9. Juli 1979 unter gleichzeitiger Übernahme auch der persönlichen Haftung eine Grundschuld an dem Gesamterbbaurecht, wobei sie sich dinglich wie persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen. Die Kläger haben dazu behauptet, der Notar habe ihnen erklärt, sie müßten die dingliche und persönliche Haftung mit übernehmen.