OLG Koblenz - Beschluss vom 07.03.2012
13 UF 1081/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 585/10

Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 13 UF 1081/11

DRsp Nr. 2013/2179

Voraussetzungen des Ausbildungsunterhalts

Ein Kind kann auch dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt haben, wenn zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn der Ausbildung ein Zeitraum von 3 Jahren liegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.798,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2010 geltend.

Der Antragsgegner ist der Vater der am ... 1989 geborenen Antragstellerin. Diese lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1997 zunächst im Haushalt des Antragsgegners in den Niederlanden. Im Einvernehmen der Eltern zog sie sodann im Jahre 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo sie an einer Realschule im Jahre 2007 die mittlere Reife erwarb. Seit dem 1. August 2010 absolviert die Antragstellerin eine Lehre als Verkäuferin.