OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2021
9 UF 39/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 629/20

Voraussetzungen des Ausschlusses des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit einem Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 9 UF 39/21

DRsp Nr. 2021/10440

Voraussetzungen des Ausschlusses des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit einem Elternteil

1. Die Befürchtung des obhutsberechtigten Elternteils, bei Nichtgewährung eines geregelten Umgangs Zwangsmitteln ausgesetzt zu sein, reicht nicht aus, um einen Ausschluss des Umgangs oder dessen Einschränkung zu rechtfertigen. 2. Der zur Umgangsgewährung verpflichtete Elternteil ist gehalten, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten. Ein verfestigter Kindeswille, den Umgang generell zu verweigern, kann eine Einschränkung bis hin zum Ausschluss des Umgangs rechtfertigen.

1. Die Beschwerden der Kindesmutter und des betroffenen Kindes vom 15.02.2021, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13.01.2021 (Az. 5 F 629/20), werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.

I.