OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2013
3 WF 98/13
Normen:
FG § 238 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 43
FamRZ 2014, 1216
FuR 2014, 306
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 111/13

Voraussetzungen des Verlangens auf Herabsetzung des Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 WF 98/13

DRsp Nr. 2013/23083

Voraussetzungen des Verlangens auf Herabsetzung des Unterhalts

1. Das Auskunftsverlangen im Sinne von § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG entspricht demjenigen im Sinne von § 1613 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Es bedarf also der Aufforderung, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen zu dem Zwecke, ein Herabsetzungsbegehren bezüglich titulierten Unterhalts zu ermöglichen. 2. Das Verzichtsverlangen im Sinne von § 238 Abs. 3 Satz 3 FamFG unterliegt spiegelbildlich den Voraussetzungen der Mahnung in § 1613 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Es ist eine sogenannte negative Mahnung erforderlich, also die Aufforderung an den Unterhaltgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt eine Mitteilung des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsgläubiger, in welcher der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FG § 238 Abs. 3 S. 3;

Gründe: