OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2019
9 UF 39/19
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1721
FuR 2020, 316
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 571/17

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 39/19

DRsp Nr. 2019/6680

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

Die für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechenden Umstände müssen die dagegen sprechenden deutlich überwiegen. Begründete Zweifel, die sich z.B. aus einer relativ kurzen Dauer der Beziehung oder aus dem Alter oder Gesundheitszustand des Annehmenden ergeben können, gehen zu Lasten der Betroffenen und führen zur Abweisung des Adoptionsantrags.

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Januar 2019 (Az. 5 F 571/17) gerichteten Beschwerden der Annehmenden vom 13. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Annehmenden.

3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1767 Abs. 1; BGB § 1767 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden der Annehmenden bleiben ohne Erfolg, sie sind unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Volljährigenadoption verneint.

1.

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

a.