LG Marburg - Beschluss vom 08.10.2004
3 T 210/04
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 69f ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 549
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 13/03 (B)

Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten

LG Marburg, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 3 T 210/04

DRsp Nr. 2006/8994

Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensverfügungen des Betreuten

Ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensverfügungen des Betreuten gem. § 1903 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass erhebliche Gefahren für die Person oder das Vermögen des Betreuten drohen. Potentielle, nicht hinreichend konkretisierende Gefahren reichen nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 69f ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.