BGH - Urteil vom 13.01.2010
XII ZR 123/08
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1610 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 103
FamRZ 2010, 444
FuR 2010, 286
MDR 2010, 327
NJW 2010, 1138
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 4/08
AG Wermelskirchen, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 134/04

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus; Lebensstellung des Anspruchsberechtigten als Maß des zu gewährenden Unterhalts

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen XII ZR 123/08

DRsp Nr. 2010/2108

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus; Lebensstellung des Anspruchsberechtigten als Maß des zu gewährenden Unterhalts

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1610 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab April 2004.

Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7. Januar 2004 zusammen. Am 9. Juni 2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, für die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in Höhe von 709 €, die sie nach wie vor erhält. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig.