OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.12.1999
20 WF 81/99
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 155
OLGReport-Karlsruhe 2000 284
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 220/99

Voraussetzungen erneuter Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 20 WF 81/99

DRsp Nr. 2000/6674

Voraussetzungen erneuter Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren

1. Auch vor Ablauf von zwei Jahren kann nach § 1605 Abs. 2 BGB erneut Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsschuldners verlangt werden, wenn eine atypische Einkommensentwicklung vorliegt. Davon kann auszugehen sein, wenn die zuvor erteilte Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbständigen Tätigkeit umfasst hat.2. Die Anforderungen an die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt sind geringer anzusetzen, wenn sich aus der zuvor erteilten Auskunft ein Mangelfall ergeben hat.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Abänderungsstufenklage nach § 323 ZPO.