OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.04.2021
2 UF 159/20
Normen:
BGB § 1565; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen F 416/19

Voraussetzungen für eine ScheidungAusschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober UnbilligkeitFortgesetzte Begehung von Straftaten während der Ehezeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 2 UF 159/20

DRsp Nr. 2021/8008

Voraussetzungen für eine Scheidung Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit Fortgesetzte Begehung von Straftaten während der Ehezeit

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3. September 2020 werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.165,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565; VersAusglG § 27;

Gründe

I.